Satzung

Kids Development Center e.V. ist ein gemeinnütziger Verein beim Amtsgericht Mainz registriert.

Satzung

§ 1 (Namen und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Kids Development Center“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusazt “e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Ingelheim.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr is das Kalendarjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1- Zweck der Verein ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

2- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Vermittlung einer soliden Basis für kulturelle,
staatsbürgliche und moralische Grundlage. Förderung von
Rechten und Pflichten des Kindes.
– Soziale Kommunikation, moralische Stärkung, emotionelle
Unterstützung.
– Kinderbetreuung und –ausbildung; Einschulung von Kindern mit
der elterlichen Unterstützung, Ermunterung der Eltern ihre
Kinder beim Schulbesuch aktiv zu unterstützen.
– Positive Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern und
Jugendlichen
– Ausbildung in Bereichen der Kunst und des Sports sowie
Betreuung kulturellen, erzieherischen und sportlichen
Aktivitäten.
– Förderung sportlichen Aktivitäten aller Arten.
– Sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
– Förderung des kulturellen Austausches zwischen Menschen aus
unterschiedlichen Gemeinschaften und zwischen anderer
Vereinen
– Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges (Förderung der
Aktivitäten von Chören)
– Jugendheimes
– Förderung des Umweltschutzes; Bewusstsein an den Kinder
stärken
Tätigkeiten des Vereines können auch in Ausland –insbesondere in Afrika- erfolgen
Um ihre Aufgaben zu erfüllen und ihre Ziele zu verwirklichen ist der Verein offen für alle Formen der Kooperation und der Partnerschaft.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeiten)
Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel der Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an “Centre d‘Excellence Juvenile“ in Edéa / Kamerun, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglied können, natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Verein ist wie folgend zusammengesetzt:
Gründungsmitglieder/Innen
Aktivmitglieder/Innen
Sympathisant/e und Wohltäter/Innen
Ehrenmitglieder/Innen

§ 8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Die Vereinsmitglieder haben sich grundsätzlich satzungskonform, und vereinsförderlich zu verhalten; vereinsschädigendes benehmen ist zu unterlassen. Sie haben die festgesetzten Beiträge und eventuelle Nebenkosten unaufgefordert und zeitnah grundsätzlich per Bankeinzugs-ermächtigung zu entrichten.
1- Ein Gründungsmitglied ist jemand, der zur
Gründung des Vereins beigetragen hat und die Gründungssatzung
unterschrieben hat.
2- Alle Aktivmitglied haben Antrags- und
Stimmenrecht in der Mitgliedversammlung.
3- Ein Sympathisant/Wohltäter ist derjenige, der
sich mit den Ideologien des Vereins identifiziert und ab und zu
Mal an den Aktivitäten des Vereins teilnimmt. Er hat kein
Antrags- und Stimmenrecht, jedoch ein Rederecht in der
Mitgliedversammlung. Er/Sie ist nicht in Vereinsämter wählbar.
4- Ein Ehrenmitglied ist derjenige, der sich durch langjährige
und/oder ausserordentliche Tätigkeit im bzw. Für den Verein
besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt von
der Mitgliedversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie haben
Antrags- und Stimmenrecht in der Mitgliedversammlung und sind
wählbar.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmässiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 10 (Beiträge)
Von dem Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Verein wird durch folgende
– Hauptversammlung
– Vorstand

§ 12 (Mitgliederversammlung)
1- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu
Ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstands, ide
Entlassung des Vorstands, Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
sowie weitere Aufgaben, soweit diese aus der Satzung oder nach
der Gesetz ergeben.

2- Die Mitgliederversammlung findet zu einer ordentlichen Sitzung
ein Mal im Jahr auf Einberufung des Vorstandsvorsitzenden
statt. Die Einladungen zur Mitglieder-versammlung sollen
mindestens 14 Tagen vor dem Termin an die Mitglieder geschickt
werden.

3- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliderversammlung falls nötig verpflichtet.

4- Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war. Mit Zustimmung des Mitgliedes kann eine
Einladung auch per E-Mail an die dem Verein genannte E-Mail-
Adresse des Mitgliedes erfolgen.

5- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jeder Mitglied hat nur
eine Stimme und das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.

6- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.

7- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet.

8- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.

9- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)
1- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
– Einem/er Vorsitzendem
– Einem/er Schriftführer/in
– Einem/er Kassierer/in

Zusätzlich können ein/eine Schriftführer/in und ein/eine Beisitzer/in gewählt werden. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern.

2- Die Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihr Amt sind
freiwillig und unentgeltlich aus. Vereinsgebundene Auslagen
werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.

3- Die Arbeitsverteilung im Vorstand regelt dieser einvernehmlich.

4- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier (04) Jahre
und sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.

5- Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstands, darunter der erste Vorsitzende,
vertreten.

§ 14 (Kassenprüfer)
Die Kassenprüfung findet einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung statt. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse und Inventarliste zum Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen und zur Mitgliederversammlung darüber zu berichten.